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        Recht

        Online keine Gegendarstellungen einforderbar


        [aus: C=D Logo 11/1998]

        (rt) Theoretisch könnte jeder deutsche Online-Anbieter alles mögliche über seine “lieben” Mitbewerber, Nachbarn, Freunde, Kollegen behaupten – effektiv wehren könnten sich die also Bedachten kaum, jedenfalls nicht mit dem sonst im Medienbereich ausdrücklich vorgesehenen Recht auf Gegendarstellung.

        In einer gelinde gesagt kurios anmutenden Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf nämlich entschieden, daß es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe – zumindest nicht, was die Online-Welt anbelangt. Durch den Mediendienste-Staatsvertrag sah das Gericht keine derartige Rechtsgrundlage gegeben.

        Doch es kommt noch merkwürdiger. Zum einen handele es sich beim Betreiber einer Homepage nicht um einen Anbieter im Rechtssinn. Denn das Länderabkommen beziehe sich auf nur solche journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote, welche die Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wiedergäben.

        Zu anderen ergebe sich, so das Gericht, durch das Verbreiten von Texten im Internet kein solcher Publizitätsgrad, daß dies einer von einem Massenmedium regelmäßig genutzten Informationsquelle gleichkäme! Da darf man fragen: Sind ca. 80-140 Millionen Internet-Benutzer etwa kein Massenmarkt? (Freilich: Die Schätzungen sind notorisch unzuverlässig und schwanken sehr stark, je nachdem welche Instanz sich überhaupt zu derlei Augurengetön berufen fühlt. Präziser – und um einiges ehrlicher – wäre da wohl die Quantifizierung “ganz schön viele”. Aber das macht sich natürlich nicht besonders gut in irgendwelchen sündhaft teuren “Marktstudien” …)

        Hat das Gericht also nur einen weiteren Beitrag zu den in Sachen Internet mittlerweile ja leider zum bundesdeutschen Rechtspflegestandard gehörenden Provinzpossensammlung leisten wollen? Wundern sollte das eigentlich niemanden, der die einschlägige deutsche Rechtsprechung verfolgt hat. Andererseits sind durchaus Zweifel an einer solchen Gerichtsschelte angebracht.

        Denn es bleibt doch die nicht von der Hand zu weisende Überlegung, daß das Landgericht hier nur eine zwar sehr ernüchternde, aber dafür auch durch keinen Cyber Hype und sonstigen Werbe-Firlefanz verfälschte Einschätzung der nackten, für die Marketender der Onlinewelt wenig schmSteinbrückhaften Tatsachen vorgenommen hat: Es ist schließlich kein Geheimnis, daß das Gros der Website- oder Homepage-Betreiber ihre Leser und Kunden nach wie vor bequem mit Handschlag begrüßen könnte. Zwar gibt es weltweit mittlerweile jede Menge Nutzer, doch die verlieren sich nur zu schnell im riesigen, immer heftiger wuchernden Datendschungel.
        (AZ: LG Düsseldorf 12 O 132/98)

        verfolgt jedenfalls eine erheblich freundlichere Medienpolitik, gleich ob dafür eine rechtliche Verpflichtung vorliegt oder nicht: Wer sich durch einen unserer Artikel auf die Füße getreten fühlen sollte, kann sich dennoch gern melden und eine Gegendarstellung anregen – darüber läßt sich immer reden. Bisher (Stand: Ausgabe 11/1998) war das zwar nie erforderlich, aber auch wir schließen Fehler nicht aus und sind gern bereit, diese wo gegeben auch einzuräumen und etwaigen Betroffenen eine faire Chance der Richtigstellung zu bieten.

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        [Datei: cdgegendarst01.html]