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    Gesamtindex [ver. 03.04.03) vom [2005-11-23]  © 1996-2007 copyright by Verlag Ralph Tegtmeier Nachf. URL: http://confidenz-depesche.com Seitenende






    BigBrother

    Entwicklung des Lauschangriffs (Teil 1)


    (as) Das Zauberwort heißt “Organisierte Kriminalität”. Seit postuliert wurde, daß sie mächtig wächst, hat Justitia ordentlich aufgedreht. Neue Gesetze wurden erlassen, alte aufgebläht, uminterpretiert und verschärft. Neue Begriffe zogen in unseren Wortschatz ein: “Geldwäsche”, “akustische und visuelle Wohnraumüberwachung”, “Großer Lauschangriff”, “Zero-Tolerance-Strategie”.

    Die Weiterentwicklung des sogenannten Großen Lauschangriffs hat letztes Jahr besonders große Fortschritte gemacht, die administrativen Begehrlichkeiten und Ansprüche wachsen ins Unermeßliche. Dies belegt auch der Leitsatz aus der Begründung zum Telekommunikations-Begleitgesetz (Bundestags-Dossier 13/3776), wonach “insgesamt die lückenlose, flächendeckende und standortunabhängige Überwachung der Telekommunikation gewährleistet” sein müsse.

    Im Zuge der Notstandsgesetze entschied 1970 das Bundesverfassungsgericht über neu einzuführende Bestimmungen zum Abhören von Telefonen (BVerfGE 30, 1 ff.).
    Der Katalog der Straftaten, zu deren Aufklärung Telefone abgehört werden dürfen, wurde seitdem 16 Mal erweitert und enthält nun über 20 neu hinzugekommene Tatbestände mehr als die Urfassung. (Etwa im gleichen Zeitraum werden in den USA fast 50 zusätzliche Delikte – darunter “Brandstiftung an öffentlichen Gebäuden” in die Liste der mit Todesstrafe zu ahndenden Vergehen aufgenommen. Ein rein zufälliger Zusammenhang? Da dürften zumindest Zweifel erlaubt sein …)

    Von 1990 bis 1996 stieg die Anzahl der bundesdeutschen Anordnungen auf Telefonüberwachung um 257%, verglichen mit den Daten Ende der 70 Jahre sogar um satte 2000%. Ein Fall wurde bekannt, bei dem über 120.000 Telefongespräche aufgrund einer einzigen richterlichen Anordnung abgehört wurden. Man kann sich unschwer ausmalen, wieviele Menschen auf diese Weise in Mitleidenschaft gezogen werden, nur weil sie nichtsahnend und rein zufälligerweise über einen einzigen abgehörten Anschluß telefonieren.
    Dann 1992: Die Polizei darf nun auch nichtöffentliche Gespräche außerhalb der Wohnung abhören und aufzeichnen.

    1994: Der Bundesnachrichtendienst wird befugt, den internationalen Fernmeldeverkehr über Funkstrecken vollständig abzuhören und nach bestimmten Suchbegriffen auszuwerten, und das ohne jeden konkreten Strafverdacht. Die Mehrzahl der grenzüberschreitenden Telefonate laufen über Funkstrecken. In strafgerichtlichen Verfahren dürfen aufgrund des Fernmeldeanlagegesetzes Verbindungsdaten verwendet werden. Das ist seit der Digitalisierung des Telefonverkehrs möglich geworden.

    1996 kommen die privaten Telekommunikationsanbieter an die Reihe: Sie müssen nun den Sicherheitsbehörden (dazu zählen, was oft übersehen wird, auch die Geheimdienste) ungehinderten Online-Zugriff auf Kundendaten ermöglichen, und zwar so, daß der Anbieter selbst den Abruf der Daten nicht registrieren kann. (Das ist natürlich rein technologisch betrachtet völliger Quatsch, für den seine Urheber rechts und links eins über die Ohren gehauen gehörte, aber es hilft der Administration natürlich ungeheuer bei ihrem eigentlichen Hauptziel: Durch die dauerhaft festgeschriebene allgemeine Verunsicherung den vorauseilenden Gehorsam der Betroffenen anzustacheln und dem Denunziantentum zu einer breiten Akzeptanzbasis zu verhelfen.)

    1997 wurde nochmals mittels Bundeskriminalamtgesetz kräftig zugelangt: Das BKA darf nunmehr Gespräche auch in Wohnungen abhören und aufzeichnen und sogar Bildaufzeichnungen herstellen – im Rahmen der Strafverfolgung zur Eigensicherung seiner Beamten. Diese Aufzeichnungen dürfen dann auch zur eigentlichen Strafverfolgung genutzt werden.

    Auch das Telekommunikations-Begleitgesetz wurde geändert. Den privaten Telekommunikationsanbietern wurde nun auch auferlegt, den Sicherheitsbehörden das Abhören von Telefongesprächen zu ermöglichen. Auf richterliche Anordnung sollen sie die angewählten Telefonnummern und Zusatzdienste sowie die Rufnummern der Anschlüsse, die den überwachten Anschluß angewählt haben, auch bei nicht erfolgter Verbindung offenlegen. Desweiteren sind nunmehr Rufumleitungen oder -weiterschaltungen anzugeben. Bei Mobilanschlüssen soll der ungefähre Standort des überwachten Geräts durch Ermittlung der Funkzellen, über die die Verbindung erfolgt, mitgeteilt werden. Um das ganze abzurunden, sind natürlich auch das Datum, die genaue Uhrzeit und die Dauer der Verbindung bzw. des Verbindungsversuchs anzugeben.

    Bis 1997 blieb die Privatwohnung vorerst noch verschont, weil das Bundesverfassungsgericht klarstellte, daß das Abhören von Privatwohnungen die im Verfassungsrecht verankerte Garantie auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) verletze.

    Aber dieses Grundgesetz gab schon in seiner bis dahin geltenden Fassung Eingriffsbefugnisse, und zwar zur Abwehr schwerer Gefahren für wichtige Rechtsgüter. Deshalb konnten die Länder in ihren Polizeigesetzen auch Abhörmaßnahmen in Wohnungen zulassen, was sie in unterschiedlichem Maße taten. Diese daraus gewonnen Daten durften selbstredend auch zur Strafverfolgung genutzt werden.

    Diese Tatsache wurde bei der Diskussion über den Großen Lauschangriff im Zusammenhang mit Art. 13 des Grundgesetzes gleich als Einfallstor für weitere Verschärfungen ausgebeutet. Wenn die Landespolizei schon in vielen Fällen abhören darf, dann sollte man da doch Schritt halten.

    So wurde schließlich auch Art. 13 GG geändert, so daß das Abhören von Wohnungen nicht mehr nur “bei besonders schweren Straftaten” rechtens ist, sondern vielmehr alles, was unter den Begriff “Organisierte Kriminalität” gefaßt werden kann. Und dieser Begriff ist geradezu unbegrenzt dehnbar, was auch seine immer größer werdende Beliebtheit innerhalb des Justizapparats erklärt. Aber auch Delikte, die den Staatsschutz betreffen, wurden bei dieser Gelegenheit gleich mit in den Straftatenkatalog aufgenommen.

    Im nächsten Teil wollen wir genauer betrachten, welche Verschärfungen mittels der Grundgesetzänderung eingeführt wurden. Außerdem werden wir die veröffentlichten Zahlen zu Abhöraktivitäten näher untersuchen.

    (Wird fortgesetzt.)

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